Fachliche Hintergründe von Peter Sausen
Nach langer Verzögerung trat am 02. Juli 2023 das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft. Die Meldung von Rechtsverstößen im Unternehmen wird erleichtert und insbesondere die Hinweisgeber werden zukünftig umfassend geschützt. Dabei sind einige Spielregeln zu beachten.
Auswirkungen des HinSchG auf Unternehmen
Die sogenannte europäische „Whistleblower-Richtlinie“ wurde nach heftigen Diskussionen im Gesetzgebungsverfahren mit einiger zeitlicher Verzögerung nun auch in Deutschland umgesetzt. Ergebnis ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), das am 02.07.2023 in Kraft trat und bedeutende Auswirkungen auch auf die Altenpflege hat.
Das Gesetz zielt darauf ab, Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über straf- und bußgeldbewehrte Rechtsverstöße in Unternehmen erlangen, zu schützen und ihre Rolle als „Whistleblower“ / Hinweisgeber zu stärken.
Im Kern geht es bei dem HinSchG um die Frage: Wer darf „was – wie – wann – gegenüber wem“ melden? Es legt die Bedingungen fest, unter denen eine Person sich als Hinweisgeber betätigen darf. Eine zentrale Voraussetzung ist, dass die hinweisgebende Person die Information zu einem straf- und bußgeldbewehrten Rechtsverstoß im Kontext ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer solchen erlangt hat. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine Pflegekraft in der Einrichtung Missstände beobachtet. Voraussetzung ist stets, dass sich die Verstöße auf das Unternehmen oder eine andere Stelle beziehen müssen, mit dem oder mit der die hinweisgebende Person selbst in beruflichem Kontakt steht.
Zentrales Element des HinSchG ist die verpflichtende Einrichtung einer unternehmensinter-nen Meldestelle für Unternehmen mit mehr als 49 Mitarbeitenden. Diese Unternehmen müssen sich auf die Einrichtung sicherer Hinweisgebersysteme über internen Meldestelle zur Entgegennahme anonymer Meldungen einstellen. Dies gilt für Arbeitgeber ab 250 Mitarbeitenden sofort nach Inkrafttreten des Gesetzes, also ab dem 02. Juli 2023. Allerdings wird es hier seit dem 01.12.2023 sanktioniert, wenn die interne Meldestelle nicht eingerichtet wurde. Für kleinere Arbeitgeber mit 50 bis 249 Mitarbeitenden ist eine Einrichtung der internen Meldestelle ab dem 17.12.2023 verpflichtend.
Unternehmen sind bei der Gestaltung der internen Meldestelle zwar grundsätzlich frei, es gibt jedoch einige zwingende Anforderungen. So muss sichergestellt werden, dass keine unbe-rechtigten Personen Zugriff auf den Hinweis haben. Zudem müssen Meldungen in mündlicher oder in Textform (bspw. E-Mail) möglich sein. Von besonderer Bedeutung ist der Schutz der Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Person. Zudem werden die Dokumentation der Meldungen in dauerhaft abrufbarer Weise und ihre Löschung drei Jahre nach Ablauf des Verfahrens vorgeschrieben. Die Einrichtung der internen Meldestellen soll allen Unternehmen dadurch erleichtert werden, dass diese Dritte beauftragen können, die Aufgaben der internen Meldestelle wahrzunehmen. Dabei ist es aber notwendig, dass die Verantwortung dafür, einen festgestellten Verstoß zu beheben und weiterzuverfolgen, immer bei dem jeweiligen beauftragenden Unternehmen verbleibt.
Hauptaufgaben der internen Meldestelle sind die Bestätigung des Eingangs der Meldung, die Überprüfung, ob es sich um einen durch den HinSchG geschützten Verstoß handelt, die Prüfung der Stichhaltigkeit der Meldung und der Kontakt mit der hinweisgebenden Person. Des Weiteren prüft die interne Meldestelle die Ergreifung angemessener Folgemaßnahmen. Gegen hinweisgebende Personen gerichtete Repressalien (Kündigung, Versagung einer Beförderung o.ä.) sind untersagt und führen zu Schadenersatz. Wenn einem intern gemeldeten Verstoß nicht abgeholfen wurde, bleibt es der hinweisgebenden Person unbenommen, sich an eine externe Meldestelle als Meldestellen des Staates zu wenden.
Arbeitgeber müssen hinreichend vor der Gefahr von Falschmeldungen geschützt werden. Die hinweisgebende Person ist daher zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen entstanden ist. Zudem droht ihr in diesen Fällen ein Bußgeld von bis zu € 20.000.
Etablierung einer Meldekultur
Die Implementierung des Hinweisgeberschutzgesetzes in der Altenpflege wird zweifellos eine Herausforderung sein, bietet aber auch die Chance, eine Kultur der Transparenz und des Vertrauens zu schaffen. Dies setzt eine entsprechende Meldekultur im Unternehmen voraus. Die potentiell hinweisgebenden Personen sollten über die Einrichtung, die Kontaktwege und die Vertraulichkeit eines Meldekanals im Unternehmen informiert werden. Dies kann je nach Eigenart des Unternehmens etwa über ein Info-Schreiben oder im Intranet erfolgen. Zukünftig sollte sodann bei gegebenem Anlass, zum Beispiel im Rahmen von Compliance-Schulungen, auf die bestehenden Meldekanäle hingewiesen werden. Wollen Unternehmen Missstände zunächst intern klären, empfiehlt es sich, ein zugängliches und einfach handhabbares internes Meldesystem zu etablieren, die Mitarbeitenden darüber zu informieren und zu schulen. Interne Meldungen können damit gegenüber externen Meldungen attraktiver gestaltet werden.
Beteiligung des Betriebsrats
Grundsätzlich ist der Betriebsrat nach § 80 Abs. 1 BetrVG über die geplante Implementierung eines Meldesystems zu informieren. Bei der Wahl der Organisationsform des einzurichtenden Meldesystems sind die Mitbestimmungsrechte eines ggf. im Unternehmen bestehenden Betriebsrats zu berücksichtigen. Soll ein bestimmtes Verfahren bezüglich der Meldung von den Arbeitnehmern verpflichtend eingehalten werden, so betrifft dies das Ordnungsverhalten im Betrieb und löst ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs.1 S.1 BetrVG aus. Kein Mitbestimmungsrecht steht dem Betriebsrat bezüglich der personellen Besetzung der Meldestelle zu. Derartige organisatorische Maßnahmen zählen zur mitbestimmungsfreien Organisationsbefugnis des Arbeitgebers. Zu beachten sind hingegen die Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bei der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen mit Eignung zur Leistungs- oder Verhaltensüberwachung. Sofern bei einer telefonischen Meldehotline nachverfolgt werden kann, von welchem Anschluss aus angerufen wird, oder Telefongespräche aufgezeichnet werden, können daraus potentiell Rückschlüsse auf den meldenden Mitarbeitenden und dessen Verhalten gezogen werden. Gleiches gilt für Software-Lösungen oder E-Mail-Postfächer und die Nachverfolgung der IP-Adresse.
Verfahrensablauf bei internen Meldungen nach § 17 HinSchG:
- Bestätigung Eingang der Meldung (spätestens nach sieben Tagen)
- Prüfen, ob Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich fällt
- Kontakt halten mit der hinweisgebenden Person
- Prüfen der Stichhaltigkeit der Meldung
- Ersuchen um weitere erforderliche Informationen
- Ergreifen angemessener Folgemaßnahmen z.B. interne Untersuchung; Verweisung an zuständige Behörde; Einstellung
- Rückmeldung bei der hinweisgebenden Person spätestens drei Monate nach Bestätigung des Eingangs der Meldung
Der Autor
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Peter Sausen Fachanwalt für Arbeitsrecht Sausen Rechtsanwälte, Köln |
