Fachliche Hintergründe von Prof. Ronald Richter
Am 02.06.2023 wurde die EU-Whistleblower-Richtlinie als deutsches Hinweisgebergesetz (HinSchG) umgesetzt. Die Einrichtung eines Hinweisgebersystems ist ein anspruchsvolles Projekt, das ausreichend Zeit und unter Umständen auch die Einbindung, insbesondere arbeits- und/oder datenschutzrechtlicher, Experten erfordert.
Herkunft des Hinweisgeberschutzgesetzes
Nach langen parlamentarischen Ringen wurde am 02.06.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) die sog. Whistleblower-Richtlinie der EU (Nr. 2019/1937) in nationales Recht umgesetzt. Das Hinweisgebergesetz (HinSchG) ist keine „Pflegedienste-Gesetz“, sondern gilt für alle Unternehmen. Dabei soll das Gesetz eines verbesserten Hinweisgeberschutzes mit den Interessen von Unternehmen und öffentlicher Verwaltung, die zum Ergreifen von Hinweisgeberschutzmaßnahmen verpflichtet werden in Einklang bringen und die bürokratischen Belastungen begrenzen.
In Deutschland ist der Hinweisgeberschutz bisher vor allem durch die Rechtsprechung geprägt. Insbesondere die Gerichte der Zivil- und Arbeitsgerichtsbarkeit orientieren sich dabei an den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Der Ausgangsfall kam aus Deutschland und aus der Pflege! Die Altenpflegerin Brigitte Heinisch arbeitete in einem Pflegeheim, das mehrheitlich im Eigentum des Landes Berlin stand. Mehrfach hatte sie auf Missstände aufgrund personeller Unterbesetzung aufmerksam gemacht, worauf ihr Arbeitgeber mit der Kündigung reagierte. Der von Frau Heinisch angerufene EGMR entschied in seiner Grundsatzentscheidung vom 21.07.2011 (28274/08), dass die Aufdeckung von Missständen durch die Meinungsfreiheit (Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention; Art. 5 Abs. 1 GG) geschützt ist. Der EGMR bestätigte zwar die Pflicht von Arbeitnehmer*innen zu Loyalität, Zurückhaltung und Vertraulichkeit gegenüber dem Arbeitgeber und bezeichnete den Gang an die Öffentlichkeit als „letztes Mittel“. Für Hinweisgeber*innen blieb allerdings angesichts der unscharfen Kriterien für ein zulässiges „Whistleblowing“ ein erhebliches Risiko, wenn sie einen Rechtsverstoß an externe Stellen melden.
Das HinSchG hat zum Ziel, Whistleblowern (Hinweisgebenden) einen umfassenden rechtlichen Schutz zu gewähren. Das Gesetz soll sicherstellen, dass Personen, die Missstände, Korruption oder illegale Aktivitäten am Arbeitsplatz oder in öffentlichen Institutionen aufdecken, vor Repressalien, namentlich Kündigung, Abmahnung, Diskriminierung oder anderen negativen Konsequenzen, geschützt sind. Dabei soll die hinweisgebende Person die interne Meldestelle bevorzugt nutzen, wenn keine Repressalien zu befürchten sind. Das Wahlrecht zwischen interner und externer Meldestelle nach §§ 19 ff. HinSchG bleibt jedoch weiterhin bestehen (§ 7 HinSchG), sodass der Vorrang der internen Meldestelle lediglich als Appell zu verstehen ist.
Nach § 12 Abs. 2 HinSchG verpflichtet Arbeitgeber mit in der Regel 50 Mitarbeitenden zur Einrichtung einer internen Meldestelle bis zum 17.12.2023 (ab 249 Mitarbeitenden sofort!). Mit anderen Worten: Pflegedienste mit weniger als 50 Mitarbeiter*innen müssen insoweit nicht veranlassen!
Vom HinSchG sind alle Meldungen über Verstöße erfasst, die strafbewehrt sind oder Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leib, Leben oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane (etwa Betriebsräten oder der Schwerbehindertenvertretung) dient, § 2 HinSchG. Nach der Gesetzesbegründung ist allerdings nicht vorgesehen, dass ein Hinweisgebender unethisches oder unmoralisches Verhalten meldet. Darüber hinaus fallen persönliche Konflikte zwischen Arbeitnehmern oder mit dem Vorgesetzten grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes, es sei denn, das Verhalten, das den Konflikt auslöst, ist strafbar oder stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Das Verfahren bei internen Meldungen beschreibt § 17 HinSchG
- Eingangsbestätigung (spätestens nach sieben Tagen),
- Prüfung, ob Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich des HinSchG fällt,
- Prüfung Stichhaltigkeit der Meldung,
- Erfragen ergänzender Informationen bei der hinweisgebenden Person,
- Ergreifung angemessener Folgemaßnahmen und
- Dokumentation der Hinweise unter Beachtung des Vertraulichkeitsgebots.
Zudem hält die interne Meldestelle Kontakt zu der hinweisgebenden Person und gibt dieser innerhalb von drei Monaten nach der Bestätigung des Eingangs der Meldung eine Rückmeldung. Diese soll jedenfalls die Mitteilung geplanter und bereits ergriffener Folgemaßnahmen enthalten, zum Beispiel interne Untersuchungen, Verweis an zuständige Stelle, Abgabe des Verfahrens an zuständige Behörde, sowie die Gründe für diese.
Folgende Checkliste zum HinSchG ist zu bearbeiten:
- Wie viele Personen werden in der Regel beschäftigt? Gezählt werden die „Stammbeschäftigten“ nach Köpfen, also keine „Umrechnung in Vollzeitäquivalente!
- Existiert bereits eine interne Meldestelle?
- Falls ja, entspricht diese interne Meldestelle den Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes?
- Falls nein, soll die interne Meldestelle selbst betrieben oder an einen externen Dritten ausgelagert werden?
- Bußgelder, wenn (ab 50 Mitarbeiter*innen) keine interne Meldestelle errichtet wird, drohen ab Anfang 2024.
Fazit
Pflegedienste mit mehr als 49 Mitarbeiter*innen, die bisher kein Hinweisgebersystem oder jedenfalls keines, das den Vorgaben des HinSchG entspricht, implementiert haben, müssen jetzt aktiv werden. Die Einrichtung eines solchen Systems ist ein anspruchsvolles Projekt, das ausreichend Zeit und unter Umständen auch die Einbindung, insbesondere arbeits- und/oder datenschutzrechtlicher, Experten erfordert.
Der Autor
![]() |
Prof. Ronald Richter Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht RICHTERRECHTSANWÄLTE, Hamburg |
