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Einige Antworten schonmal vorab
Nachstehend finden Sie verständliche Informationen zu den wichtigsten Themen rund um das Hinweisgeberschutzgesetz und die (ausgelagerte) interne Meldestelle.
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Was ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)?
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Das HinSchG regelt den Schutz derjenigen Personen (Hinweisgeber), die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße in Unternehmen erlangt haben und diese an interne oder externe Meldestellen weitergeben. Einbezogen in den Schutz des HinSchG sind Arbeitnehmende, Beamte, Selbstständige, Gesellschafter, Praktikanten, Freiwillige, Mitarbeitende von Lieferanten sowie Personen, deren Arbeitsverhältnis bereits beendet ist oder noch nicht begonnen hat und sich in einem vorvertraglichen Stadium befindet.
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Wann ist das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft getreten?
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Das Hinweisgeberschutzgesetz ist am 02.07.2023 in Kraft getreten.
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Was ist ein Hinweisgeber?
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Ein Hinweisgeber, auch bekannt als „Whistleblower“, ist eine Person, die Missstände oder unethische Verhaltensweisen aufdeckt und so wichtige Informationen der Allgemeinheit zugänglich macht. Der Begriff „Whistleblower“ leitet sich von „to blow the whistle“, also in die Trillerpfeife pusten ab.
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Was ist von Unternehmen bei der Umsetzung zu beachten?
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Zentrales Element des HinSchG ist die verpflichtende Einrichtung einer unternehmensinternen Meldestelle für Unternehmen mit mehr als 49 Mitarbeitenden. Diese Unternehmen müssen sich auf die Einrichtung sicherer Hinweisgebersysteme über interne Meldestellen zur Entgegennahme anonymer Meldungen einstellen.
- Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitenden sind nicht verpflichtet, interne Meldestellen einzurichten. Dennoch können solche Unternehmen freiwillig Meldestellen schaffen, um von den Vorteilen einer frühzeitigen Erkennung und
- Für Unternehmen mit 50 bis 249 Mitarbeitenden ist eine Einrichtung der internen Meldestelle ab dem 17.12.2023 verpflichtend.
- Dies gilt für Unternehmen ab 250 Mitarbeitenden sofort nach Inkrafttreten des Gesetzes, also seit dem 02.07.2023. Unternehmen, die bisher keine interne Meldestelle umgesetzt haben, sollten schnell aktiv werden. Seit dem 01.12.2023 kann es für Unternehmen ab 250 Mitarbeitenden sanktioniert werden, wenn die interne Meldestelle nicht eingerichtet wurde.
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Welche Meldekanäle sind von den Unternehmen vorzuhalten?
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Der Gesetzestext des HinSchG sieht vor, dass interne Meldekanäle eingerichtet werden, die Meldungen in mündlicher oder in Textform ermöglichen. Mündliche Meldungen müssen per Telefon oder mittels einer anderen Art der Sprachübermittlung möglich sein. Auf Ersuchen der hinweisgebenden Person ist für eine Meldung innerhalb einer angemessenen Zeit eine persönliche Zusammenkunft mit einer für die Entgegennahme einer Meldung zuständigen Person der internen Meldestelle zu ermöglichen. Mit Einwilligung der hinweisgebenden Person kann die Zusammenkunft auch im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen. Obgleich das Gesetz Meldekanäle für Meldungen in mündlicher oder Textform vorsieht, gehen Rechtsexperten davon aus, dass beide Meldewege, also mündlich und in Textform möglich sein müssen.
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Kann die unternehmensinterne Meldestelle auf Dritte ausgelagert werden?
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Ja, die Auslagerung der unternehmensinternen Meldestelle ist im HinSchG ausdrücklich vorgesehen.
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Ist besondere Fachkunde der internen Meldestelle erforderlich?
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Die zur Einrichtung der unternehmensinternen Meldestelle verpflichteten Unternehmen haben dafür Sorge zu tragen, dass die mit den Aufgaben der internen Meldestelle beauftragten Personen über die notwendige Fachkunde verfügen. Diese Personen (und deren Vertreter) sind entsprechend zu schulen.
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Sind Hinweisgeber nach dem HinSchG vor Repressalien geschützt?
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Gegen hinweisgebende Personen gerichtete Repressalien sind verboten. Das gilt auch für die Androhung und den Versuch, Repressalien auszuüben. Erleidet eine hinweisgebende Person eine Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit und macht sie geltend, diese Benachteiligung infolge einer Meldung oder Offenlegung nach dem HinSchG erlitten zu haben, so wird vermutet, dass diese Benachteiligung eine Repressalie für diese Meldung oder Offenlegung ist. Bei einem Verstoß gegen das Verbot von Repressalien ist der Verursacher verpflichtet, der hinweisgebenden Person den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
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Was droht bei Nichtbeachtung des Gesetzes?
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Wird die gesetzlich vorgeschriebene interne Meldestelle nicht eingerichtet oder / und betrieben, droht ein Bußgeld von bis zu € 20.000.
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Erfüllt das Angebot der „Meldestelle Pflege“ die gesetzlichen Vorgaben?
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Das Angebot der „Meldestelle Pflege“ stellt ein sicheres und verlässliches System zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Hinweisgeberschutzgesetz dar.