Das Hinweisgeberschutzgesetz
Das Ziel des Hinweisgeberschutzgesetzes ist der Schutz von Personen, die Verstöße melden. Dabei steht insbesondere im Vordergrund, Repressalien gegen diese Personen zu verhindern.
Hintergrund des Hinweisgeberschutzgesetz
Das Hinweisgeberschutzgesetz, kurz HinSchG, ist die deutsche Antwort auf die europäische Initiative zum Schutz von sogenannten Whistleblowern. Es ist am 02.07.2023 in Kraft getreten.
Ein Whistleblower ist jemand, der im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit auf Missstände oder Verstöße stößt und diese zur Anzeige bringt. Die EU hat erkannt, wie wichtig der Schutz dieser Personen für die Integrität und das Funktionieren von Geschäfts- und Verwaltungsprozessen ist. Daher wurde am 23. Oktober 2019 die EU-Whistleblower-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1937) verabschiedet, die alle Mitgliedsstaaten dazu verpflichtet, nationale Gesetze zu erlassen, um solche Personen zu schützen.
Das Ziel des HinSchG ist der Schutz von Personen, die Verstöße melden. Dabei steht insbesondere im Vordergrund, Repressalien gegen diese Personen zu verhindern. Ein weiterer wichtiger Aspekt des Gesetzes ist die Verpflichtung für Unternehmen, sichere Kanäle für die Meldung von Verstößen einzurichten. Das bedeutet konkret: Unternehmen einer bestimmten Größe müssen interne Meldestellen einrichten, über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Verstöße melden können, ohne Angst vor negativen Konsequenzen haben zu müssen.
Grenzen nach Anzahl der Mitarbeitenden
Zentrales Element des HinSchG ist die verpflichtende Einrichtung einer unternehmensinternen Meldestelle für Unternehmen mit mehr als 49 Mitarbeitenden. Diese Unternehmen müssen sich auf die Einrichtung sicherer Hinweisgebersysteme über interne Meldestellen zur Entgegennahme anonymer Meldungen einstellen.
- Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitenden sind nicht verpflichtet, interne Meldestellen einzurichten. Dennoch können solche Unternehmen freiwillig Meldestellen schaffen, um von den Vorteilen einer frühzeitigen Erkennung und Behebung interner Missstände zu profitieren.
- Für Unternehmen mit 50 bis 249 Mitarbeitenden ist eine Einrichtung der internen Meldestelle ab dem 17.12.2023 verpflichtend.
- Dies gilt für Unternehmen ab 250 Mitarbeitenden sofort nach Inkrafttreten des Gesetzes, also seit dem 02.07.2023. Unternehmen, die bisher keine interne Meldestelle umgesetzt haben, sollten schnell aktiv werden. Seit dem 01.12.2023 kann es für Unternehmen ab 250 Mitarbeitenden sanktioniert werden, wenn die interne Meldestelle nicht eingerichtet wurde.
Einfache Preisgestaltung für die Einrichtung der ausgelagerten internen Meldestelle
Wie viel die Einrichtung der internen Meldestelle für Sie kostet, hängt ausschließlich von der Unternehmensgröße ab und richtet sich nach der Anzahl der Einrichtungen.